I-05 001 035 Z. 93). Der Beschuldigte 1 bestätigte, dass der Beschuldigte 2 die Geldübergaben nie mitbekommen und stets im Auto gewartet habe (pag. T-05 001 026 Z. 440 und pag. 18 848 Z. 11), führte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Frage, ob die Zivilklägerin jemals zum Auto gekommen sei, als der Beschuldigte 2 dabei gewesen sei, jedoch aus, das könne er nicht genau sagen (pag. 18 848 Z. 17). Die Zivilklägerin gab betreffend den Geldabholer zu Protokoll, es sei ein Mann in einer roten Jacke gewesen (pag. I-05 002 005 Z. 197).