Insgesamt sei der Beschuldigte 2 nicht so naiv gewesen, wie er vorgebe, und habe gewusst, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet und dessen Sicherheitsgefühl gesteigert. Weil die Geldüberweisungen extrem aufwendig gewesen seien, obwohl sie deutlich einfacher hätten durchgeführt werden können, habe ihm – wie auch dem Beschuldig- 30 ten 1 – klar sein müssen, dass das Geld im Ausland kaum mehr einbringlich sein werde (zum Ganzen pag. 18 865 f.).