Weiter habe er gewusst, dass der Beschuldigte 1 bereits mehrmals bei der Zivilklägerin gewesen sei und sie das Geld in Bitcoin-Automaten einzahlten. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 die Telefonate zwischen dem Beschuldigten 1 und «U.________» mitgehört. Ferner seien seine Anteile an der Beute stets grösser geworden und er hätte die Aufträge auch in Zukunft weiter ausgeführt, zumal er im fraglichen Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Insgesamt sei der Beschuldigte 2 nicht so naiv gewesen, wie er vorgebe, und habe gewusst, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte.