«U.________» habe den Beschuldigten 1 spontan, eventuell gar willkürlich als Abholer ausgesucht, worauf sich dieser dem Tatplan angeschlossen habe. Für die Beschuldigten sei irrelevant gewesen, für wen sie arbeiteten, sofern der Lohn stimmte. Dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der P.________ AG bereits identische Aufträge ausgeführt hätten, sei unglaubhaft. Wer trotz der zahlreichen Indizien, dass es sich bei den Aufträgen um etwas Illegales handle, weitermache, der wolle die Tat ausführen.