18 861 f.). 13.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt F.________ wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz zunächst ein, der Beschuldigte 2 habe bei der Tatausführung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur geholfen, sondern mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet. Die Hintermänner stünden in der Hierarchie zwar klar über den Beschuldigten, den Abholern. Die Ausführung des Plans funktioniere jedoch nur dank den Abholern. «U.________» habe den Beschuldigten 1 spontan, eventuell gar willkürlich als Abholer ausgesucht, worauf sich dieser dem Tatplan angeschlossen habe.