Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Fahrten sauber dokumentiert worden seien und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Rahmen seiner Berufstätigkeit begleitet habe, wobei er von seinem eigenen Bruder vermittelt worden und nicht auffällig hoch entlohnt worden sei. Dass mit den Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten etwas verschleiert werden sollte bzw. er sich dadurch an etwas Illegalem beteiligte, habe der Beschuldigte 2 aufgrund der anschliessend erhaltenen Quittungen und des Umstands, dass die Automaten jeweils kameraüberwacht gewesen seien, nicht erkennen können (zum Ganzen pag. 18 861 f.).