Im Übrigen habe der Beschuldigte 2 entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht realisiert, dass die Einzahlungen an verschiedenen Automaten zur Umgehung der Registrierungspflicht erfolgt seien, sondern gedacht, sie müssten das Geld aufgrund einer Tageslimite an verschiedenen Orten einzahlen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Fahrten sauber dokumentiert worden seien und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Rahmen seiner Berufstätigkeit begleitet habe, wobei er von seinem eigenen Bruder vermittelt worden und nicht auffällig hoch entlohnt worden sei.