29 Abnormales und legal. Letzteres habe sich der Beschuldigte 2 gar von einem Kollegen bestätigen lassen. Weiter habe der Beschuldigte 2 weder die Zivilklägerin gesehen noch mit dem Beschuldigten 1 über den Auftrag gesprochen. Er habe folglich nur gewusst, was er selber gesehen habe. Die Zahl der Anrufe, die der Beschuldigte 1 während der Fahrten erhalten habe, sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in Anbetracht der Höhe der Beträge, um die es gegangen sei, nicht auffällig gewesen.