__ AG nichts Aussergewöhnliches gewesen. Zudem habe der Beschuldigte 2 die Höhe der Beträge nicht gekannt, sondern jeweils nur die Summen einbezahlt, die ihm der Beschuldigte 1 gegeben habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er sodann nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte 1 instruiert worden sei, sondern lediglich gewusst, dass eine Person in Bitcoin investieren wolle. Investitionen in Bitcoin seien nichts