Der Beschuldigte 1 habe mithin unbewusst bei der Ausführung des Tatplans mitgeholfen und sei «U.________s» Werkzeug gewesen, der das Geschehen im Hintergrund gelenkt habe. Ferner habe er nicht unsorgfältig gehandelt, sondern seinen Chef vielmehr gefragt, ob er die fraglichen Aufträge ausführen dürfe, was sein Chef bejaht und ihm gesagt habe, er müsse sich keine Sorgen machen, da Belege vorhanden seien. Dass es sich beim Geld der Zivilklägerin um deliktisches Geld handelte und er mit der Einzahlung desselben dessen Einziehung erschwere, habe der Beschuldigte 1 unter diesen Umständen ebenfalls nicht gewusst (zum Ganzen pag. 18 857 f.).