«U.________» habe diese in einen Irrtum versetzt, was der Beschuldigte 1 nicht gewusst habe. Er habe sich auch nicht am Vermögen der Zivilklägerin bereichern wollen, sondern habe lediglich seine Arbeit als «AI.________» ausgeführt, wofür er mit insgesamt CHF 2'500.00 entschädigt worden sei und ein Trinkgeld erhalten habe, was nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gereicht habe. Der Beschuldigte 1 habe mithin unbewusst bei der Ausführung des Tatplans mitgeholfen und sei «U.________s» Werkzeug gewesen, der das Geschehen im Hintergrund gelenkt habe.