_» ausgerichtet. Von Bitcoin habe der Beschuldigte 1 keine Ahnung gehabt. Weil er seinen Auftrag «überpflichtbewusst» habe erledigen wollen, habe er seinen Sohn mitgenommen, der ihm erklärt habe, wie Bitcoin-Einzahlungen funktionierten. Nach der Einzahlung habe er «U.________» ein Foto der Quittung geschickt. Damit habe der Beschuldigte 1 zweifellos nicht vorsätzlich gehandelt. Weiter habe er die Zivilklägerin nicht getäuscht. «U.________» habe diese in einen Irrtum versetzt, was der Beschuldigte 1 nicht gewusst habe.