13. Vorbringen der Parteien 13.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ brachte für den Beschuldigten 1 gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis in der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, der Beschuldigte 1 habe keine Ahnung vom Tatplan gehabt und sei verständlicherweise nicht misstrauisch gewesen. Für ihn habe festgestanden, dass das Geld der Zivilklägerin für «U.________» bestimmt gewesen sei. Schliesslich sei das Couvert jeweils mit «U.________» beschriftet gewesen und die Zivilklägerin habe dem Beschuldigten 1 bei jeder Übergabe einen Gruss an «U.________» ausgerichtet.