18 398 f.). Bezüglich des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zusammenfassend fest, dieser habe zwar nicht sämtliche Details des Tatgesche- 28 hens gekannt, jedoch eine Vielzahl an Indizien, aufgrund derer er habe erkennen müssen, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte (zum Ganzen S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 399).