Betreffend das Wissen und Wollen der Beschuldigten gelangte die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss, dieser habe zwar nicht alle Details des Tatplans der unbekannt gebliebenen Täterschaft gekannt. Jedoch habe er aufgrund der Begleitumstände, die deutlich zeigten, dass es sich nicht nur um einen aussergewöhnlichen Auftrag, sondern offensichtlich um etwas Illegales handelte, genug gewusst, um erkennen zu müssen, dass er sich an etwas Verbotenem beteiligte und dabei die Rolle des Geldabholers einnehme (zum Ganzen S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 398 f.).