12. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin jemals sah, in beweismässiger Hinsicht davon aus, dass die beiden nie aufeinandergetroffen sind und mithin keinen Kontakt hatten (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 391). Betreffend das Wissen und Wollen der Beschuldigten gelangte die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss, dieser habe zwar nicht alle Details des Tatplans der unbekannt gebliebenen Täterschaft gekannt.