11. Bestrittener Sachverhalt Bezüglich des äusseren Ablaufs ist bestritten, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin jemals sah oder nicht (vgl. hierzu auch E. 10 oben). Des Weiteren ist – wie bereits vor der Vorinstanz – bestritten und beweismässig zu klären, ob die Beschuldigten wussten oder aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen mussten, mit ihren (grundsätzlich eingestandenen) Handlungen an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin teilzunehmen und die Einziehung des Geldes durch die Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten zu erschweren bzw. zu verunmöglichen.