Welche Summe A.________ dort letztlich ausgehändigt hat, lässt sich nicht mehr anhand von objektiven Beweismitteln herleiten. In der Anklageschrift wird der Betrag von CHF 4'500.00 genannt, was im Ergebnis, wenn man die Entschädigung von A.________ betrachtet, in etwa stimmen muss. Für die Taxifahrten verbuchte A.________ im Journal CHF 420.00. Von den CHF 10'200.00, die der Beschuldigte 1 von der Zivilklägerin erhielt, leitete er CHF 9'000.00 weiter, womit er CHF 1'200.00 für sich behalten konnte, d.h. 12.76% des Gesamtbetrags. 1.3.6. 23. Februar 2021