am 19. und 20. Februar 2021 somit selbst CHF 5'500.00 von den von E.________ erhaltenen CHF 8'600.00 am Bitcoin-Automaten ein. Weitere CHF 1'540.00 überwies er via Twint an AE.________, welcher CHF 1'500.00 davon am Bitcoin-Automaten in M.________ einzahlte. Mit anderen Worten wurden am 20. Februar 2021 CHF 500.00 weniger am Bitcoin-Automaten einbezahlt, als dies dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Die Differenz ist darauf zurückzuführen, dass die Anklageschrift bei der Transaktions-ID .________ von einer Einzahlung von CHF 1'000.00 ausgegangen ist, effektiv wird auf dem Beleg jedoch nur CHF 500.00 ausgewiesen. Die Differenz konnte A.______