Obschon die Kantonspolizei Bern das Mobiltelefon von A.________ durchsuchte, befinden sich für die fraglichen Transaktionen keine Quittungen in den Akten. Das Gericht geht daher davon aus, dass A.________ die Quittungen nicht selber an den angeblichen U.________ weiterleitete. Schliesslich begab sich A.________ mit seinem privaten Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau am 20. Februar 2021 wiederum nach K.________ zum AB.________, um dort CHF 3'500.00 von dem verbleibenden Geld, das aus der Abholung vom 19. Februar 2021 stammte, in vier Tranchen am Bit- coin-Automaten einzuzahlen. Zusammengefasst zahlte A.________ am 19. und 20. Februar 2021 somit selbst CHF 5'500.00 von den von E.__