Aufgrund der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (einzig die Twint-Überweisung an AE.________ ist angeklagt) und des bei den Schuldsprüchen des Beschuldigten 1 zu beachtenden Verschlechterungsverbots (E. 5 oben) braucht der letztgenannte Punk nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann dieser offenbleiben. Die beiden einzigen vom 19. Februar 2021 datierten Quittungen in den Akten weisen eine Uhrzeit von 16:41 bzw. 16:42 Uhr aus. A.________ zahlte um 17:06 Uhr CHF 2'600.00 Bar auf sein Konto ein und die Twint-Überweisung erfolgte noch später. Obschon die Kantonspolizei Bern das Mobiltelefon von A.__