Am 19. Februar 2021 wurde E.________ bereits ab 08:00 Uhr telefonisch kontaktiert. Dabei gelang es der unbekannten Täterschaft, die Privatklägerin zu einem neuerlichen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 8'600.00 zu animieren. E.________ kam diesem Ansinnen nach und bezog um 14:25 Uhr bei der X.________(Bank) den geforderten Betrag. Aus den GPS-Unterlagen ergibt sich, dass A.________ um ca. 15:08 Uhr bei E.________ eintraf. Dies, nachdem er zuvor die entsprechende Anweisung erhalten hatte, erneut bei E.________ vorbeizufahren und Geld abzuholen. Mit dem Bargeld begab er sich in der Folge nach K.________, wo er um ca. 16:41 Uhr im AB.