Die Differenz rührt daher, dass zwei Zahlungsbelege in der Höhe von CHF 1'000.000 mit der Transaktions-ID .________ vorhanden sind, die lediglich elf Sekunden auseinanderliegen. Da eine Transaktions-ID lediglich einmal vergeben werden kann, ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass es sich bei der zweiten Quittung lediglich um ein Doppel handelt, womit effektiv von einem Einzahlungsbetrag von CHF 9'200.00 auszugehen ist. Die Quittungen übermittelte A.________ im Anschluss an die Transaktionen via WhatsApp an den angeblichen U.________. Für die Taxifahrt gab A.________ im Taxijournal CHF 255.70 an. Die verbleibenden CHF 744.30 behielt er für sich.