Anzumerken ist, dass es vorliegend keine Rolle spielt und folglich offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte 1 bereits während der Geldübergabe in H.________ von seinem Sohn begleitet wurde. Die Standortübersicht aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation spricht jedoch dafür, dass der Beschuldigte 1 nach der Geldübergabe in H.________ zunächst wieder nach G.________ fuhr, um dort seinen Sohn abzuholen. So wurde dieselbe Antenne (Richtung G.________) mit einem Unterbruch von knapp zehn Minuten zweimal von den Mobiltelefonen des Beschuldigten 1 angesteuert (zum Ganzen pag. T-05 001 075, 12:48:38 bis 14:57:28).