A.________ gab zu Protokoll, durch seinen Sohn begleitet worden zu sein, weil er selbst nicht gewusst habe, wie die Einzahlung an einem Bitcoin-Automaten funktioniert. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er, dass er seinen Sohn erst abholte, als ihm E.________ das Geld übergeben hatte. Dies lässt sich nicht anhand objektiver Beweismittel belegen. Anhand der vorhandenen GPS- Daten ist keine Fahrt von H.________ nach G.________ belegt. Hingegen ist es, gemessen an der