Diese Ausführungen sind insoweit zu präzisieren, als bestritten und somit beweismässig zu klären ist, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin jemals sah. Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin zumindest einmal gesehen habe, als sie das Geld gemäss eigenen Angaben zum Auto gebracht habe (pag. 18 865), stellt sich der Beschuldigte 2 auf den Standpunkt, die Zivilklägerin nie gesehen und jeweils im Auto gewartet zu haben, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausgestiegen und das Geld bei ihr abgeholt habe (pag. 18 851 Z. 31 ff. und pag. 18 861). 1.3.