Gemäss seinen Angaben war C.________ während zwei Monaten arbeitslos. Per 1. März 2021 verfügte er über eine Anstellung bei der P.________ AG, deren Geschäftsführer sein Bruder, AJ.________, ist. Nachdem A.________ den Kontakt mit AJ.________ gesucht und diesem geschildert hatte, dass er eine Begleitung für die Fahrten benötigte, wurde mit C.________ vereinbart, dass dieser bereits vor seinem eigentlichen Arbeitsbeginn im März A.________ auf dessen Fahrten ab dem 23. Februar 2021 begleiten würde. C.________ fungierte gemäss sämtlichen übereinstimmenden Schilderungen als Begleitperson von A.________. Er hatte weder Kontakt mit E.________ noch mit der unbekannt gebliebenen Täterschaft.