Davon machten alleine die sechs effektiv mit dem Taxi durchgeführten Fahrten im Zusammenhang mit E.________ CHF 2'795.70 aus. Mit anderen Worten machten 4,5% der Fahrten 43% des ausgewiesenen Umsatzes aus. Hinzu kommen weitere Entschädigungen, welche A.________ bei den einzelnen Abholungen für sich behalten konnte. Darauf wird in Ziff. III.B.1.3, S. 61 ff. einzugehen sein. Aus den Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass A.________ als AI.________(Beruf) jeweils die Aufgabe hatte, Geld bei E.________ abzuholen und dieses vorwiegend an Bitcoin-Automaten einzuzahlen und die Quittungen jeweils an die unbekannt gebliebene Täterschaft zu übermitteln. Er hatte sowohl mit E._____