Diesen zutreffenden Erwägungen ist anzufügen, dass der Beschuldigte 1 ab der fünften Fahrt, d.h. ab dem 23. Februar 2021 vom Beschuldigten 2 und bei der vierten Fahrt am 22. Februar 2021 noch von einem Kollegen namens AK.________ begleitet wurde (pag. T-05 001 105 Z. 53 und pag. T-05 001 112). Ob der Beschuldigte 1 den Kollegen AK.________ organisierte, weil AJ.________ ihm für den Folgetag noch keine Begleitung stellen konnte oder das Gespräch mit AJ.________ erst am Vorabend der fünften Fahrt stattfand (erste Fahrt des Beschuldigten 2), muss offenbleiben. Das Gespräch dürfte jedenfalls nicht vor der dritten Fahrt stattgefunden haben.