Auch darauf wird in Ziff. III.B.1.4.1, S. 66 einzugehen sein. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht eindeutig, wann dieses Gespräch stattgefunden hat. Zweifelsfrei erstellt ist, dass es nicht unmittelbar vor oder nach der ersten Auftragsausführung stattfand. So gab A.________ zu Protokoll, dass er nach diesem Gespräch C.________ zur Seite gestellt erhalten habe und dass er bereits zuvor drei bis vier Mal bei E.________ gewesen sei und von dieser jeweils ein Couvert mit Bargeld entgegen genommen habe.