18 880 f.]). Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 14 unten). 10. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Tatablauf, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde (nachfolgend sowie S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 389 ff. [Hervorhebungen im Original]), ist weitgehend unbestritten und kann mit den nachfolgend vorgenommenen Präzisierungen als erstellt erachtet werden: 1.2. Der äussere Ablauf 1.2.1. Hinsichtlich E.________