20 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 349 ff.). Oberinstanzlich kamen als Beweismittel namentlich die Einvernahmen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 18 835 ff. und pag. 18 849 ff.), die Briefe der Söhne des Beschuldigten 1 (pag. 18 538, pag. 18 539 ff. und pag. 18 542 f.), das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023 (pag. 18 547 f.) und die von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Unterlagen hinzu (Arbeitsvereinbarung zwischen der P.____