genommen, dass der von ihm und A.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die umschriebene Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieser Vermögenswerte erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein werde (pag. WSG 18 021). 8. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, sämtliche angeklagten Tatvorwürfe bei beiden Beschuldigten auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu würdigen (pag. 18 247).