C.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm und A.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die umschriebene Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieser Vermögenswerte erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein werde (pag. WSG 18 020 f.). Am 24. Februar 2021 habe C.________ gemeinsam mit A.________ von den gleichentags bei E.________ auf deliktische Weise erhältlich gemachten CHF 12'600.00 in insgesamt elf Tranchen CHF 11'000.00 in Bar zwecks Umwandlung in Bitcoins an Bitcoin-Automaten einbezahlt. In K.________ an der BB.