mit seinem Wissen und Einverständnis einen Teil des von ihnen zuvor deliktisch übernommenen Bargelds jeweils in Bitcoin umgewandelt habe und die Wechselbelege und Paper Wallets inkl. Keys fotografiert und diese an seine sich in R.________(Land) aufhaltenden Mittäter weitergesendet habe. Die Beschuldigten hätten als Mitglieder einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe und dabei durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen erheblichen Gewinn erzielt habe (pag. WSG 18 020). Am 23. Februar 2021 habe C.________ von den am selben Tag bei E.__