Am 24. Februar 2021 sei C.________ wiederum gemeinsam mit A.________ zu E.________ gefahren, nachdem diese von der unbekannten Täterschaft kontaktiert und zu einer Abholung und anschliessender Übergabe von CHF 12'600.00 aufgefordert worden sei. Während der Fahrt habe A.________ telefonischen Kontakt mit U.________ gehabt. Obwohl C.________ und A.________ bekannt und bewusst gewesen sei, dass betreffend des von ihnen zu übernehmenden Bargeldes weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückgabewille bestanden habe, hätten sie das Geld entgegen genommen und sich anschliessend entfernt. Im Anschluss seien sie in Absprache mit den unbekannten Mittätern zuerst nach K.____