das Geld bezogen habe. A.________ sei ebenfalls am 23. Februar 2021 kontaktiert und informiert worden, dass er das Geld von E.________ abholen solle. A.________ habe sich in Ausführung des gemeinsamen Tatplans und in Kenntnis seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt in Begleitung von C.________ ans Domizil der Privatklägerin begeben. Während der Fahrt habe er mehrfach Rücksprache mit den Hintermännern genommen und ihm seien die Details zum Ablauf der Tat mitgeteilt worden. Die beiden seien zuerst nach M.________ gefahren, wo sie in zwei Tranchen CHF 2'000.00 am Bitcoin-Automaten einbezahlt hätten.