_ sei dadurch ein Schaden im Umfang des abgeholten Geldbetrages entstanden, wobei sich die Täterschaft in entsprechendem Umfang einen Vermögensvorteil verschafft habe. C.________ habe in der Absicht gehandelt, mindestens ein Nebenerwerbseinkommen zu erzielen und sich daraus mindestens teilweise den Lebensunterhalt zu finanzieren (pag. WSG 18 015 f.). Am 23. Februar 2021 hätten die unbekannten Täter bei E.________ angerufen und sich dieser gegenüber abwechselnd als Polizist oder Staatsanwalt ausgegeben und sie zur Abhebung von CHF 10'200.00 und späterer Übergabe an die Polizei aufgefordert, woraufhin E.________ das Geld bezogen habe.