18 von A.________ sowie den weiteren, unbekannten Mittätern zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst, habe diese billigend in Kauf genommen und trotzdem gehandelt. C.________ sei mindestens indirekt in Kontakt mit den unbekannten Mittätern gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände sei es ihm bewusst gewesen, dass auf das von ihm und A.________ weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestanden habe. E.________ sei dadurch ein Schaden im Umfang des abgeholten Geldbetrages entstanden, wobei sich die Täterschaft in entsprechendem Umfang einen Vermögensvorteil verschafft habe.