__ mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt habe und diese so zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt habe, die umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung, mit den unbekannt gebliebenen Mittätern sowie zumindest teilweise gemeinsam mit A.________ verübt habe, dies alles in der Absicht, mit den deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen würden (pag.