__ begangen zu haben, indem er gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern unbekannten Aufenthalts und gemeinsam mit A.________ mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt habe und diese so zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt habe, die umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung, mit den unbekannt gebliebenen Mittätern sowie zumindest teilweise gemeinsam mit A.____