_ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 013). Am 22. Februar 2021 habe A.________ im AB.________ in K.________ in fünf Tranchen CHF 4'500.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld am Bitcoin- Automaten zwecks Umwandlung in Bitcoin einbezahlt.