am Bitcoin-Automaten einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 012). Am 19. Februar 2021 habe A.________ in zwei Tranchen CHF 2'000.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld in K.________ am Bitcoin-Automaten zwecks Um-