16 Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe und dabei durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen erheblichen Gewinn erzielt habe (pag. WSG 18 011). Am 17. Februar 2021 habe A.________ in Begleitung seines Sohnes in J.________ an der AD.________ (Strasse) vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld in zehn Tranchen CHF 9'200.00 zwecks Umwandlung in Bitcoin am Bitcoin-Automaten einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.___