A.________ wird vorgeworfen, teilweise gemeinsam mit C.________ mehrfach eine Handlung vorgenommen zu haben, die geeignet gewesen sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus Verbrechen hergerührt hätten, indem er einen Teil des unter der vorherigen Ziffer ausgeführten deliktisch übernommenen Bargelds jeweils in Bitcoin umgewandelt habe und die Belege via WhatsApp an seine Mittäter versendet habe. Dabei habe er als Mitglied einer gemeinsam agierenden