WSG 18 009 f.). Schliesslich seien die Beschuldigten am 25. Februar 2021 verhaftet worden, nachdem sie bei E.________ geklingelt hätten und diese gestützt auf den Irrtum CHF 12'400.00 abgehoben habe (pag. WSG 18 010). 1.1.2. Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei