_ gefahren, wo sie zuerst in fünf Tranchen CHF 5'000.00 und wenig später in zwei Tranchen CHF 1'500.00 einbezahlt hätten. Ein Foto der Belege sei wiederum per WhatsApp an U.________ geschickt worden. Der Beschuldigte habe CHF 1'700.00 für sich behalten dürfen, wobei er im Journal CHF 670.00 für die Taxifahrt eingetragen habe und mindestens CHF 150.00 an C.________ gegeben habe (pag. WSG 18 008 f.). Am 24. Februar 2021 habe die Privatklägerin, die sich nach wie vor in einem Irrtum befunden habe, wiederum CHF 12'600.00 abgehoben, welche A.________ gemeinsam mit C.________ abgeholt habe. Mit dem Geld seien sie zum AB.