einer unbekannt gebliebenen Person ausgehändigt. Der Beschuldigte habe CHF 1'200.00 für sich behalten können, wobei er im Journal CHF 420.00 für die Taxifahrt eingetragen habe (pag. WSG 18 007 f.). Am 23. Februar 2021 habe die Privatklägerin, die sich nach wie vor in einem Irrtum befunden habe, wiederum CHF 10'200.00 abgehoben, welche A.________ gemeinsam mit C.________ abgeholt habe. Mit dem Geld seien sie nach M.________ gefahren und hätten dort CHF 2'000.00 in einen Bitcoin- Automaten einbezahlt. Danach seien sie weiter nach N.________ gefahren, wo sie zuerst in fünf Tranchen CHF 5'000.00 und wenig später in zwei Tranchen CHF 1'500.00 einbezahlt hätten.