___ zur Abhebung von CHF 10'200.00 bringen können. A.________ habe das Geld wieder abgeholt, obwohl ihm nach wie vor bekannt und bewusst gewesen sei, dass betreffend des von ihm zu übernehmenden Bargeldes weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückgabewille vorhanden gewesen sei. CHF 4'500.00 habe er gemeinsam mit seinem Kollegen, AK.________, im AB.________ in K.________ in fünf Tranchen in einen Bitcoin-Automaten einbezahlt. Ein Foto der Belege sei wiederum an U.________ geschickt worden. Weitere CHF 4'500.00 habe er am Bahnhof G.________ einer unbekannt gebliebenen Person ausgehändigt.