___ mit seinem Fahrzeug wiederum zum AB.________ gefahren, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau, O.________, vier Teilzahlungen à CHF 1'000.00 auf den Bitcoin-Automaten getätigt habe und im Anschluss die Quittungen U.________ zugestellt habe. Letztlich habe der Beschuldigte vom am 19. Februar 2021 abgeholten Bargeld CHF 1'100.00 für sich behalten können (pag. WSG 18 006 f.). Am 22. Februar 2021 hätten die unbekannt gebliebenen Täter E.________ zur Abhebung von CHF 10'200.00 bringen können.